BGH - Beschluss vom 10.12.2009
IX ZB 20/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 41/07
AG Bückeburg, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IK 123/05

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens als Verschwendung des Vermögens

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 20/08

DRsp Nr. 2010/293

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens als Verschwendung des Vermögens

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).