VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2021
22 ZB 20.1576
Normen:
GewO § 35; InsO § 15a;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 969
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 18.6022

Erweiterte Gewerbeuntersagung als als Generalunternehmer für Bauvorhabenwegen wegen Insolvenzverschleppung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 22 ZB 20.1576

DRsp Nr. 2021/5891

Erweiterte Gewerbeuntersagung als als Generalunternehmer für Bauvorhabenwegen wegen Insolvenzverschleppung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35; InsO § 15a;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom 7. November 2018 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung seines zum 1. Februar 2017 angezeigten Gewerbes, u.a. die Tätigkeit als Generalunternehmer für Bauvorhaben. Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Der Kläger sei mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 20. Dezember 2017 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden.