BGH - Urteil vom 09.12.1999
IX ZR 102/97
Normen:
AnfG (1898) § 13 Abs. 2 S. 1 § 3 Abs. 1 ; InsO § 92 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 2000, 378
BGHZ 143, 246
DB 2000, 473
InVo 2000, 156
MDR 2000, 352
NJW 2000, 1259
NJW-RR 2000, 862
WM 2000, 324
ZIP 2000, 238
ZInsO 2000, 117
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

BGH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 102/97

DRsp Nr. 2000/429

Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

»1. Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z.B. über unerlaubte Handlung) gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. 2. a) Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt. b) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, daß der weitere Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht ist. c) Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts.«

Normenkette:

AnfG (1898) § 13 Abs. 2 S. 1 § 3 Abs. 1 ; InsO § 92 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand: