Gläubigerausschuss

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Haftung der Ausschussmitglieder

Keine Haftung gegenüber Schuldner und Massegläubigern

Die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ergibt sich aus § 71 InsO, der insoweit von der Regelung des § 89 KO abweicht, als diese Haftung nicht gegenüber allen Beteiligten besteht, sondern nur gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern. Eine Haftung besteht mithin nicht gegenüber dem Schuldner und den Massegläubigern (BGH v. 09.10.2014 - IX ZR 140/11).

Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs verweist § 71 InsO auf die Regelung des § 62 InsO, so dass die Ansprüche gegen die Ausschussmitglieder in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten, also etwa des Sonderverwalters, von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht begründen (BGH v. 17.07.2014 - IX ZR 301/12).

Haftungsmaßstab

Die Haftung der Ausschussmitglieder setzt ein Verschulden voraus, das sich auf die Verletzung von Pflichten beziehen muss, die dem Ausschuss obliegen. Darüber hinaus muss zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Haftungsschaden ein Ursachenzusammenhang bestehen (OLG Celle, Urt. v. 03.06.2010 - 16 U 135/09). Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit haftet das Mitglied nicht, wenn sein Anteil an der Schadensverursachung deutlich weniger als 20 % beträgt (OLG Rostock, ZInsO 2004, 814, 816; OLG Frankfurt, ZIP 1990, 722, 725; a.A. Uhlenbruck/Knof, InsO, § 71 Rdnr. 7 m.w.N., keine Haftungserleichterung, da das Gesetz diese nicht vorsieht).

Aktuell liegt auf europäischer Ebene der Richtlinienentwurf zur Harmonisierung bestimmter Bestimmungen des Insolvenzrechts vor. Im Zuge dieses - sich noch in der Findung befindlichen - Vorhabens ist auch angedacht, die Haftung der Ausschussmitglieder zukünftig zu beschränken.

Verletzung von Überwachungspflichten

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses verletzen ihre gem. § 69 InsO bestehenden Überwachungspflichten und machen sich gem. § 71 InsO schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass der gewählte Kassenprüfer die Kassenprüfungen unverzüglich aufnimmt, und wenn sie nicht auf einer engmaschigen Prüfung bestehen, sondern es hinnehmen, dass die erste Prüfung ohne ersichtlichen Grund erst nach einem Jahr und vier Monaten nach der Wahl des Kassenprüfers in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses, über ein Jahr nach der Bestätigung des Gläubigerausschusses durch die erste Gläubigerversammlung und damit nicht unverzüglich erfolgt und die zweite Prüfung erst nach einem weiteren Jahr stattfindet (BGH v. 25.06.2015 - IX ZR 142/13).

Auswahl einer Prüfperson

Es besteht keine originäre Pflicht der Ausschussmitglieder, die Prüfung von Geldverkehr und -bestand selbst vorzunehmen. Dies steht ihnen frei. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Die mit der Prüfung betraute Person wird daher nicht in Erfüllung einer Pflicht der (übrigen) Mitglieder des Gläubigerausschusses tätig; eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Allerdings müssen sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses um die Durchführung der Prüfungen sowie um deren Ergebnis kümmern. Daher obliegt es ihnen zunächst, unverzüglich und sorgfältig die Person auszuwählen, welche die Prüfungen vornehmen soll. Sodann haben die Ausschussmitglieder sicherzustellen, dass die Person die Prüfungen in zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß durchführt. Über die Ergebnisse der Prüfungen haben sie sich unterrichten zu lassen und sich zu vergewissern, dass die Prüfungen den an derartige Kontrollen zu stellenden Anforderungen entsprechen (BGH v. 09.10.2014 - IX ZR 140/11).