OLG Köln - Beschluß vom 10.12.2003
2 U 135/03
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 §§ 2 11 ; InsO § 142 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 418
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 564/02

Gläubigerbenachteiligung bei Bargeschäften

OLG Köln, Beschluß vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2 U 135/03

DRsp Nr. 2004/2415

Gläubigerbenachteiligung bei Bargeschäften

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 §§ 2 11 ; InsO § 142 ;

Gründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veräußerung des Pkw Renault Twingo und des näher bezeichneten Anhängers durch den Zeugen D. an die Beklagte durch die Kaufverträge vom jeweils 2. Dezember 2000 zu Recht stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).