1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veräußerung des Pkw Renault Twingo und des näher bezeichneten Anhängers durch den Zeugen D. an die Beklagte durch die Kaufverträge vom jeweils 2. Dezember 2000 zu Recht stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
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