BGH - Beschluß vom 27.09.2007
IX ZR 74/06
Normen:
InsO § 144 Abs. 2 § 133 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 41/04
LG Berlin, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 567/02

Gläubigerbenachteiligung bei Befreiung der Masse von einer Verbindlichkeit

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 74/06

DRsp Nr. 2007/18854

Gläubigerbenachteiligung bei Befreiung der Masse von einer Verbindlichkeit

§ 144 Abs. 2 S. 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgegner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Der künftigen Masse fließt im Falle der Übernahme von Verbindlichkeiten des späteren Schuldners durch den Anfechtungsgegner nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen aus, die im Verfahren zu verfolgen sind.

Normenkette:

InsO § 144 Abs. 2 § 133 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1