Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1
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