Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 27.610,44 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, soweit das beklagte Land eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) in Abrede stellt. Die Überweisung des Schuldners aus dem ihm eingeräumten Kontokorrentkredit hat eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, weil die von dem beklagten Land erwirkte Kontopfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|