BGH - Beschluss vom 03.12.2015
IX ZR 131/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 229
DB 2016, 6
DStR 2016, 757
DZWIR 2016, 147
DZWIR 26, 147
MDR 2016, 180
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 304
NZI 2016, 225
NZI 2016, 5
WM 2016, 135
ZIP 2016, 124
ZInsO 2016, 220
ZVI 2016, 194
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 508/13
OLG Frankfurt/Main, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 127/14

Gläubigerbenachteiligung bei Kontopfändung des Gläubiger und Entstehung eines Pfändungspfandrechts erst durch Abruf eines ihm eröffneten Kontokorrentkredit des Schuldners

BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 131/15

DRsp Nr. 2016/1304

Gläubigerbenachteiligung bei Kontopfändung des Gläubiger und Entstehung eines Pfändungspfandrechts erst durch Abruf eines ihm eröffneten Kontokorrentkredit des Schuldners

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.610,44 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, soweit das beklagte Land eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) in Abrede stellt. Die Überweisung des Schuldners aus dem ihm eingeräumten Kontokorrentkredit hat eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, weil die von dem beklagten Land erwirkte Kontopfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete.