BGH - Urteil vom 10.07.2003
IX ZR 89/02
Normen:
KO §§ 29 30 102 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1241
DB 2003, 2383
DZWIR 2003, 515
InVo 2004, 48
KTS 2003, 659
MDR 2003, 1376
NJW-RR 2003, 1632
NZS 2004, 140
WM 2003, 1776
ZIP 2003, 1666
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung; Kenntnis von der Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 89/02

DRsp Nr. 2003/10598

Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung; Kenntnis von der Zahlungseinstellung

»1. Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff.).2. Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.3. Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.«

Normenkette:

KO §§ 29 30 102 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G.