BGH - Urteil vom 05.04.2001
IX ZR 216/98
Normen:
KO §§ 29, 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1062
DB 2001, 1668
InVo 2001, 277
KTS 2001, 342
MDR 2001, 1013
NJW 2001, 1940
ZIP 2001, 885
ZInsO 2001, 464
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen IX ZR 216/98

DRsp Nr. 2001/7962

Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

»a) Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten, kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen. b) Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.«

Normenkette:

KO §§ 29, 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der PAS I. GmbH (nachfolgend PAS oder Gemeinschuldnerin). Diese schuldete der Beklagten aus deren Fleischlieferungen mehr als 200.000 DM. Zwischen dem 14. und 18. Oktober 1996 lieferte die PAS der Beklagten Fleisch im Wert von 141.195,91 DM. Am 22. Oktober 1996 beantragte die PAS die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen; das Verfahren wurde später eröffnet. Die Beklagte hat das bezogene Fleisch weiter veräußert und mit ihren älteren Kaufpreisforderungen gegen die Zahlungsschuld aus der letzten Warenlieferung aufgerechnet.