BGH - Urteil vom 09.12.2021
IX ZR 201/20
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 193
BB 2022, 398
DB 2022, 318
DStR 2022, 319
GmbHR 2022, 251
MDR 2022, 525
NJW 2022, 1465
NZG 2022, 463
NZI 2022, 221
WM 2022, 234
ZIP 2022, 229
ZInsO 2022, 424
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 291/18
OLG Düsseldorf, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 1/20

Gläubigerbenachteiligung durch die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit; Beginn der Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen einen Gesellschafter frühestens mit der Befriedigung des Dritten

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen IX ZR 201/20

DRsp Nr. 2022/1984

Gläubigerbenachteiligung durch die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit; Beginn der Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen einen Gesellschafter frühestens mit der Befriedigung des Dritten

InsO §§ 129, 135 Abs. 2 Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligt die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte in Anspruch nehmen können. Dies gilt ebenso, wenn der Anspruch aus der Bürgschaft bereits verjährt gewesen ist. InsO § 143 Abs. 3 Satz 1 Erhöht sich die Forderung des Dritten - etwa aufgrund laufender Zinsen - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erhält der Dritte hierfür eine Befriedigung aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit, umfasst der Anfechtungsanspruch gegen den Gesellschafter auch die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche des Dritten, wenn sich sowohl die Gesellschaftssicherheit als auch die Gesellschaftersicherheit auf diese Ansprüche erstrecken. InsO § 146 Abs. 1, § 143 Abs. 3 Satz 1; BGB § 199 Abs. 1