OLG Dresden - Beschluss vom 29.03.2007
13 U 1132/06
Normen:
InsO § 133;
Fundstellen:
ZIP 2007, 1278
InVo 2007, 231
ZInsO 2007, 497
WM 2007, 1887
NZI 2007, 661
ZfIR 2008, 35
ZBB 2008, 58
NZI 2008, 25
WuB 2008, 69
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2041/05

Gläubigerbenachteiligung durch die Bestellung von Sicherheiten

OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 1132/06

DRsp Nr. 2009/24763

Gläubigerbenachteiligung durch die Bestellung von Sicherheiten

1. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Insolvenzanfechtungsvorschriften kann auch durch die Bestellung von Sicherheiten vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorliegen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine zu benachteiligenden Gläubiger existieren. 2. Ob der Schuldner die Gläubiger dabei vorsätzlich i.S. von § 133 InsO benachteiligt hat, ist auch bei einer Unternehmensgründung nach den Grundsätzen für gescheiterte Sanierungsbemühungen zu beurteilen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.05.2006 - Az.: 7 O 2041/05 - im Kostenpunkt aufgehoben, in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten an dem auf dem Konto bei der Deutschen Bank AG Leipzig, BLZ 860 700 24, Konto-Nr. xxx, separierten Kaufpreis aus der Verwertung des schuldnerischen Grundstücks keine Sicherungsrechte zustehen.

Es wird des Weiteren festgestellt, dass der Beklagten an den auf dem allgemeinen Insolvenzanderkonto des Klägers bei der Deutschen Bank AG, Leipzig, BLZ 860 700 24, Konto Nr. xxx, hinterlegten Erlösen aus dem Forderungseinzug und der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin keine Rechte zustehen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

3. 4.