BGH - Urteil vom 29.09.2011
IX ZR 202/10
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 131; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 542
NZI 2012, 137
WM 2012, 85
ZInsO 2012, 1145
ZInsO 2012, 138
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 132/09
OLG Hamm, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 26/10

Gläubigerbenachteiligung durch Genehmigung von dem Finanzamt zur Einziehung der für die Umsatzsteuer erteilten Lastschriften einer insolventen GmbH durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZR 202/10

DRsp Nr. 2011/21601

Gläubigerbenachteiligung durch Genehmigung von dem Finanzamt zur Einziehung der für die Umsatzsteuer erteilten Lastschriften einer insolventen GmbH durch den Insolvenzverwalter

1. Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung. Die Genehmigung kann dabei beispielsweise nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spk fingiert werden. 2. Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung richtet sich gegen jeden Leistungsempfänger und setzt daher nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu betrachten ist. 3. Ein zahlungsunfähiger Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt regelmäßig mit Benachteiligungsvorsatz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 131; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 4. Oktober 2007 über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Dezember 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Im Anschluss an den Eröffnungsantrag war der Kläger am 11. Oktober 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ernannt worden.