Die Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am 10. Oktober 1996 ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 % Zinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreckbaren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 über 16.000 DM nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der Zwangsvollstreckung nur 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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