BGH - Urteil vom 18.05.2000
IX ZR 119/99
Normen:
AnfG § 1 (a. F.);
Fundstellen:
DB 2001, 33
DNotZ 2000, 756
InVo 2000, 362
KTS 2000, 428
MDR 2000, 974
NJW-RR 2001, 44
WM 2000, 1459
ZIP 2000, 1550
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Gläubigerbenachteiligung durch sofortige Weiterveräußerung

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 119/99

DRsp Nr. 2000/5262

Gläubigerbenachteiligung durch sofortige Weiterveräußerung

»Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterveräußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entsprochen, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.«

Normenkette:

AnfG § 1 (a. F.);

Tatbestand:

Die Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am 10. Oktober 1996 ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 % Zinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreckbaren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 über 16.000 DM nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der Zwangsvollstreckung nur 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: