BGH - Beschluß vom 14.12.2006
IX ZR 236/03
Normen:
InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 163/02
LG Kleve, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 338/02

Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung von Grundstücken

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 236/03

DRsp Nr. 2007/725

Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung von Grundstücken

Die Frage der Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung von Grundstücken kann nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten, sondern welcher auszukehrende Erlös bei einer Zwangsversteigerung hätte erzielt werden können.

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).