BGH - Urteil vom 23.06.2022
IX ZR 75/21
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 908
BB 2022, 1858
BB 2022, 2315
DB 2022, 1891
DStR 2022, 1825
DStR 2022, 2231
DStR 2023, 48
DZWIR 2022, 497
GmbHR 2022, 1082
MDR 2022, 1242
NZI 2022, 777
ZIP 2022, 1608
ZInsO 2022, 1734
ZVI 2022, 350
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 226/18
OLG Frankfurt/Main, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/20

Gläubigerbenachteiligung durch Verringerung der Aktivmasse mit den geleisteten Zahlungen des Schuldners an einen Abschlussprüfer; Beweislast und Darlegungslast eines Prüfers bzgl. der erlangten Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts

BGH, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen IX ZR 75/21

DRsp Nr. 2022/11238

Gläubigerbenachteiligung durch Verringerung der Aktivmasse mit den geleisteten Zahlungen des Schuldners an einen Abschlussprüfer; Beweislast und Darlegungslast eines Prüfers bzgl. der erlangten Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts

a) Erhält der Gläubiger Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts, genügt es zur Widerlegung der Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm dieser im Hinblick auf den Sanierungsversuch unbekannt geblieben ist.b) Der Anfechtungsgegner darf grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von ihm beauftragten Sanierungsberaters zum Sanierungskonzept vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die laufende Umsetzung des Konzepts zu überprüfen. Der Vertrauensschutz entfällt nur, wenn er erhebliche Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass das Sanierungskonzept keine Aussicht auf Erfolg hat oder gescheitert ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette: