BGH - Urteil vom 21.11.2019
IX ZR 238/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 170
WM 2020, 100
ZInsO 2020, 86
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 139/16
OLG Frankfurt/Main, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 191/17

Gläubigerbenachteiligung wegen Überweisung eines Betrags durch den Schuldner an einen Verein i.R.d. Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 238/18

DRsp Nr. 2020/171

Gläubigerbenachteiligung wegen Überweisung eines Betrags durch den Schuldner an einen Verein i.R.d. Insolvenzanfechtung

Es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte, ausgleichende Gegenleistung erbringt. In diesem Fall ist stets zu prüfen, ob nicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Hierfür genügt es, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall erfüllt, wenn nicht nur die mit der angefochtenen Rechtshandlung abgeflossenen Mittel, sondern auch die ausgleichende Gegenleistung nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger offenstehen.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand