InsO §§ 1, 114 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 52 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1117
BayObLGZ 2001 Nr. 20
DZWIR 2001, 325
InVo 2001, 280
KTS 2001, 348
NJW-RR 2002, 848
NZS 2001, 535
ZIP 2001, 970
ZInsO 2001, 514
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IK 114/99
LG Amberg, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 420/00
Gläubigergleichbehandlung gegenüber Sozialleistungsträgern im Insolvenzverfahren
BayObLG, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 23/00
DRsp Nr. 2001/11778
Gläubigergleichbehandlung gegenüber Sozialleistungsträgern im Insolvenzverfahren
»1. Das gesetzgeberische Ziel der Gläubigergleichbehandlung (§ 1InsO) hat bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger (§ 52SGB I).2. Der in § 114 Abs. 2InsO auch zugunsten eines Sozialleistungsträgers vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage umfaßt nicht den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52SGB I, d. h. der Sozialleistungsträger kann mit eigenen Gegenansprüchen aber nicht mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge aufrechnen.«
Normenkette:
InsO §§ 1, 114 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 52 ;
Gründe:
I.
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