OLG Naumburg - Beschluss vom 26.05.2000
5 W 30/99
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 57 Satz 1, Satz 2 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)332c-d
DZWIR 2000, 376
KTS 2000, 604
ZIP 2000, 1394
ZInsO 2000, 503

Gläubigerversammlung: gerichtliche Nachprüfung des Gläubigerbeschlusses, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen; Wirkungslosigkeit alleiniger Abwahl des bisherigen Verwalters

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 5 W 30/99

DRsp Nr. 2004/1502

Gläubigerversammlung: gerichtliche Nachprüfung des Gläubigerbeschlusses, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen; Wirkungslosigkeit alleiniger Abwahl des bisherigen Verwalters

1. Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, unterliegt nicht der Aufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO, sondern nur der gerichtlichen Kontrolle nach § 57 Satz 2 InsO. 2. Die Gläubigerversammlung kann nur eine bestimmte andere Person als Verwalter wählen; die alleinige Abwahl des bisherigen Verwalters ist wirkungslos und bedarf keiner Aufhebung durch das Insolvenzgericht.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 57 Satz 1, Satz 2 § 78 Abs. 1 ;

Hinweise:

Kurzkommentar von Dr. Gerhard Pape, Richter am OLG Celle, in EWiR § 78 InsO 1/2000, 683.

Hinweise:

Anmerkung Johannes Holzer DZWIR 2000, 376

Fundstellen
DRsp IV(438)332c-d
DZWIR 2000, 376
KTS 2000, 604