Gläubigerversammlung: gerichtliche Nachprüfung des Gläubigerbeschlusses, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen; Wirkungslosigkeit alleiniger Abwahl des bisherigen Verwalters
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 5 W 30/99
DRsp Nr. 2004/1502
Gläubigerversammlung: gerichtliche Nachprüfung des Gläubigerbeschlusses, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen; Wirkungslosigkeit alleiniger Abwahl des bisherigen Verwalters
1. Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, unterliegt nicht der Aufhebung nach § 78 Abs. 1InsO, sondern nur der gerichtlichen Kontrolle nach § 57 Satz 2 InsO.2. Die Gläubigerversammlung kann nur eine bestimmte andere Person als Verwalter wählen; die alleinige Abwahl des bisherigen Verwalters ist wirkungslos und bedarf keiner Aufhebung durch das Insolvenzgericht.