BGH - Beschluss vom 11.04.2013
IX ZB 256/11
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 2013, 1345
DB 2013, 1297
DB 2013, 6
MDR 2013, 878
NJW 2013, 2119
NZI 2013, 594
NZI 2013, 7
WM 2013, 1033
ZIP 2013, 1086
ZInsO 2013, 1087
ZVI 2013, 221
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 272/11
LG Köln, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 280/11

Glaubhaftmachen des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes durch einen Gläubiger bei Weiterverfolgung seines Antrags nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren i.R.d. Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 256/11

DRsp Nr. 2013/14028

Glaubhaftmachen des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes durch einen Gläubiger bei Weiterverfolgung seines Antrags nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren i.R.d. Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. September 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Gründe

I.