BGH - Beschluss vom 15.10.2020
IX AR(VZ) 2/19
Normen:
InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2817
DStR 2021, 805
GmbHR 2021, 139
MDR 2021, 124
NJW-RR 2021, 48
NZI 2021, 123
WM 2020, 2384
ZIP 2020, 2519
ZInsO 2021, 97
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 10/19

Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die Gewährung der Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen IX AR(VZ) 2/19

DRsp Nr. 2020/17897

Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die Gewährung der Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

a) Dem Kommanditisten kann Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht.b) Stützt der Kommanditist sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, so genügt es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er entweder eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2019 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.