BGH - Beschluss vom 14.01.2021
IX ZB 12/20
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 340
DStR 2021, 807
DZWIR 2021, 357
MDR 2021, 322
NJW-RR 2021, 237
NZI 2021, 266
WM 2021, 353
ZIP 2021, 302
ZInsO 2021, 377
ZVI 2021, 151
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 100/18
LG Kaiserslautern, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 21/19

Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.R.e. Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen IX ZB 12/20

DRsp Nr. 2021/2001

Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.R.e. Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Stützt ein Gläubiger den Insolvenzantrag nicht auf eine einzelne, sondern auf mehrere, auf gleichgelagerten Lebenssachverhalten beruhende Forderungen, hat er den Bestand der Forderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, soweit diese Forderungen zugleich den Eröffnungsgrund bilden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Februar 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 700.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.