BGH - Beschluss vom 18.11.2010
IX ZB 137/08
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 603/02
LG Aachen, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 16/08

Glaubhaftmachung der Wahrscheinlichkeit einer konkreten messbaren Schlechterstellung der Gläubiger als Versagungsvoraussetzung einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen IX ZB 137/08

DRsp Nr. 2010/22233

Glaubhaftmachung der Wahrscheinlichkeit einer konkreten messbaren Schlechterstellung der Gläubiger als Versagungsvoraussetzung einer Restschuldbefreiung

Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 11 als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen den weiteren Beteiligten zu 1 bis 11 zur Last.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28. November 2005 wurde dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben.