BayObLG - Beschluß vom 03.04.2000
4Z BR 6/00
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 301
JurBüro 2000, 495
KTS 2000, 434
Rpfleger 2000, 417
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 154/00
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 116/99

Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes im Eröffnungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 6/00

DRsp Nr. 2000/4892

Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes im Eröffnungsverfahren

»Zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit reicht im Eröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 1 InsO grundsätzlich die Erkärung in einem zeitnahen Finanzamtsbescheid aus, wonach Maßnahmen zur Beitreibung einer Steuerschuld erfolglos geblieben sind. In diesem Verfahrensstadium ist eine weitere Konkretisierung der vom Finanzamt ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich.«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 16.11.1999 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs gegen die Schuldnerin auf Freistellung von einer Grunderwerbsteuerforderung über 24383 DM des Finanzamtes legte sie Ablichtung des Bescheides dieses Finanzamtes vom 20.10.1999 vor, in dem ausgeführt ist: "Maßnahmen zur Beitreibung der Grunderwerbsteuer bei der Firma A-GmbH blieben erfolglos. Dieser Bescheid ergeht an Sie als weiteren Gesamtschuldner der Steuer". Mit weiterem Schreiben vom 4.1.2000 legte die Gläubigerin Ablichtung eines Grundstückskaufvertrages vom 1.11.1995 vor, in dessen Ziffer IX. geregelt ist, daß der Käufer, das ist die Firma A-GmbH, die Grunderwerbsteuer zu tragen hat.