BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZB 145/08
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 255/07
LG Baden-Baden, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/08

Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Gläubigers durch einen Schuldenbereinigungsplan mittels einer Vergleichsrechnung auf Grundlage in den vom Schuldner eingereichten Informationen; Glaubhaftmachungslast des Gläubigers für eine Schlechterstellung durch einen Schuldenbereinigungsplan bzgl. sich nicht aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen ergebender Vermögenswerte

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 145/08

DRsp Nr. 2010/18450

Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Gläubigers durch einen Schuldenbereinigungsplan mittels einer Vergleichsrechnung auf Grundlage in den vom Schuldner eingereichten Informationen; Glaubhaftmachungslast des Gläubigers für eine Schlechterstellung durch einen Schuldenbereinigungsplan bzgl. sich nicht aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen ergebender Vermögenswerte

Der Gläubiger hat im Verfahren nach § 309 InsO die Gründe für Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.