FG Hessen - Urteil vom 12.03.2013
6 K 1700/10
Normen:
InsO § 174; InsO § 185 S. 1; AO § 364; AO § 251 Abs. 3; AO § 127; AO § 121 Abs. 1; AO § 88;
Fundstellen:
NZI 2013, 1034

Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur Insolvenztabelle

FG Hessen, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 1700/10

DRsp Nr. 2013/13861

Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur Insolvenztabelle

Zur Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle bedarf es keiner Beschreibung der einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte, vielmehr reicht eine Auflistung der Forderungen in Tabellenform nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit sowie dem Stand des Festsetzungsverfahrens aus. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen schätzt und die Uneinbringlichkeit von Forderungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung annimmt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

InsO § 174; InsO § 185 S. 1; AO § 364; AO § 251 Abs. 3; AO § 127; AO § 121 Abs. 1; AO § 88;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Insolvenzfeststellungsbescheides.

Am 20.07.2009 stellte der Geschäftsführer der A GmbH (nachfolgend: GmbH) Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.08.2009 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt und die Gläubiger aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 05.10.2009 anzumelden.