BGH - Urteil vom 01.03.2011
II ZR 297/08
Normen:
BGB § 357; BGB § 358 Abs. 2 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 3; InsO § 45; InsO § 103 Abs. 2 S. 1; InsO § 174 Abs. 2; GenG § 73;
Fundstellen:
DB 2011, 1161
DZWiR 2011, 287
MDR 2011, 801
NJW 2011, 2198
NZG 2011, 785
StR 2011, 1327
VersR 2011, 1579
WM 2011, 829
ZIP 2011, 859
ZInsO 2012, 1149
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 77/08
LG Krefeld, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 232/06

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 297/08

DRsp Nr. 2011/7248

Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers

a) Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen. b) Liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor, ist der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags nicht mehr an den Beitritt zu der Genossenschaft gebunden. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sind seine Rechte gegenüber der Genossenschaft jedoch auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt.