OLG Düsseldorf, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 77/08
LG Krefeld, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 232/06
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 297/08
DRsp Nr. 2011/7248
Gleichstellung eines Beitrittsvertrags mit einem Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3BGB bei vorrangiger Verfolgung von Kapitalanlagezwecken durch mit einem Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen; Auswirkungen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags hinsichtlich des dadurch finanzierten Beitritts zu einer Wohnungsbaugenossenschaft; Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie des Beitrittsvertrags im Falle der bereits erfolgten Zahlung des Darlehensbetrags an die Genossenschaft im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags; Durchsetzbarkeit von vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers in der Insolvenz des Darlehensgebers
a) Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3BGB gleichzustellen.b) Liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor, ist der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags nicht mehr an den Beitritt zu der Genossenschaft gebunden. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sind seine Rechte gegenüber der Genossenschaft jedoch auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt.
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