I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) in seiner Eigenschaft als ehemaliger Liquidator einer GmbH für deren Steuerschulden haftet.
Der Kläger wurde im Mai 1996 zum Liquidator der K-GmbH bestellt. Am 9. Februar 1998 hat er dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass er dieses Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und die Alleingesellschafterin der K-GmbH entsprechend unterrichtet habe.
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