BFH - Beschluss vom 21.12.2004
I B 128/04
Normen:
AO § 69 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 994
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2230/01

GmbH: Haftung des Liquidators

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen I B 128/04

DRsp Nr. 2005/6569

GmbH: Haftung des Liquidators

1. Der Liquidator einer GmbH muss deren steuerliche Pflichten erfüllen.2. Diese Verpflichtung verletzt er nicht nur dann, wenn er festgesetzte Steuern aus den bei Fälligkeit vorhandenen Mitteln nicht bezahlt. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung kann auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch die Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger schuldhaft außer Stande setzt, eine bereits entstandene und ihm bekannte Steuerforderung bei Einritt der Fälligkeit zu tilgen.

Normenkette:

AO § 69 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) in seiner Eigenschaft als ehemaliger Liquidator einer GmbH für deren Steuerschulden haftet.

Der Kläger wurde im Mai 1996 zum Liquidator der K-GmbH bestellt. Am 9. Februar 1998 hat er dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass er dieses Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und die Alleingesellschafterin der K-GmbH entsprechend unterrichtet habe.