A.
Der Kläger, Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), macht gegen die Beklagten Erstattungsansprüche wegen des Entzugs von Eigenkapital geltend.
Die Beklagten sind mit jeweils gleichem Geschäftsanteil Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 12.08.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Weiterhin waren die Beklagten zu gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin bestellt.
Mit notarieller Vertragsurkunde vom 02.07.1991 veräußerte die Gemeinschuldnerin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz der Gemarkung I. F. Str. 2 zum gesamtschuldnerisch zu erbringenden Kaufpreis von brutto DM 638.352,00 an die Beklagten zu je hälftigem Miteigentumsanteil.
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