LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2018
2 Sa 426/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 904
ZVI 2019, 272
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2126/16

Grenzen der Pfändung von ArbeitseinkommenBerücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und des Elternunterhalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 426/17

DRsp Nr. 2019/2897

Grenzen der Pfändung von Arbeitseinkommen Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und des Elternunterhalts

1. Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Einkommens ist die gesetzliche Unterhaltspflicht eines verheirateten Schuldners gegenüber dem Ehegatten unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Barunterhalt geleistet wird. Die Unterhaltspflicht ist vielmehr schon dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch die die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen. 2. Ein durch den Schuldner geleisteter Beitrag zur Unterbringung und Pflege seiner Mutter ist hingegen bei der Ermittlung des pfändungsfreien Einkommens nur dann in Abzug zu bringen, wenn auch tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht (hier: verneint mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners). 3. Die Annahme eines "verschleierten Arbeitseinkommens" gem. § 850h Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten und Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird (hier: verneint).