AG Göttingen - Beschluß vom 08.11.2001
74 IK 84/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2002, 171
ZInsO 2002, 44

Grenzen wirtschaftlicher Schlechterstellung

AG Göttingen, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 74 IK 84/01

DRsp Nr. 2005/19720

Grenzen wirtschaftlicher Schlechterstellung

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung i.S.d. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO liegt nicht vor, wenn Kleingläubiger vorab vollständig befriedigt werden (Bestätigung von AG Göttingen Beschluß vom 27.09.1999 - 74 IK 24/99 - Niedersächsische Rechtspflege 2000, 74 = EzInsRInsO § 309 Nr. 11).

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 35 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 29 % halten.

Die Gläubiger Nr. 17, 22 und 26 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.

Der Gläubiger Nr. 1 besteht auf einen vollen Ausgleich seiner Forderung. Die steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen. Sinn des dem Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbaren Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist es gerade, daß die Forderungen der Gläubiger nur anteilig befriedigt und die restliche Schuld erlassen wird.