Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von dem Beklagten aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 15.07.2005 zum 31.10.2005.
Der am 12.13.14xx geborene Kläger, der verheiratet ist und noch eine Tochter zu unterhalten hat, war seinen Angaben zufolge seit Juni 1992, nach den Angaben des Beklagten seit dem 01.01.1993 bei der in B2x L1xxxxxxxxx a1xxxxxxxx S2xxxxxxxxxx GmbH, einem Möbelwerk, zuletzt als Kraftfahrer im Fuhrpark gegen eine monatliche Vergütung von 3.286,00 EUR brutto tätig.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|