LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2006
2 Sa 867/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (2) Ca 1332/05 - 20.04.2006,

Grob fehlerhafte Herausnahme von Leistungsträgern bei der Sozialauswahl aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 867/06

DRsp Nr. 2007/9637

Grob fehlerhafte Herausnahme von Leistungsträgern bei der Sozialauswahl aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste

Die Herausnahme von Leistungsträgern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist grob fehlerhaft, wenn die Betriebsparteien offensichtlich die betrieblichen Interessen überbewertet und den Begriff der Austauschbarkeit deutlich verkannt und es darüber hinaus unterlassen haben, die betrieblichen Gründe an der Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer gegenüber den schutzwürdigen sozialen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers abzuwägen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von dem Beklagten aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 15.07.2005 zum 31.10.2005.

Der am 12.13.14xx geborene Kläger, der verheiratet ist und noch eine Tochter zu unterhalten hat, war seinen Angaben zufolge seit Juni 1992, nach den Angaben des Beklagten seit dem 01.01.1993 bei der in B2x L1xxxxxxxxx a1xxxxxxxx S2xxxxxxxxxx GmbH, einem Möbelwerk, zuletzt als Kraftfahrer im Fuhrpark gegen eine monatliche Vergütung von 3.286,00 EUR brutto tätig.