BGH - Beschluß vom 22.04.2004
IX ZB 154/03
Normen:
InsO § 57 S. 4 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 448
ZIP 2004, 1113
ZInsO 2004, 614
ZVI 2004, 351
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

Gründe für den Ausschluß des Insolvenzverwalters wegen Interessenkollision

BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 154/03

DRsp Nr. 2004/9261

Gründe für den Ausschluß des Insolvenzverwalters wegen Interessenkollision

Das Insolvenzgericht kann die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters ablehnen, wenn aufgrund objektiv gegebener Anhaltspunkte die Möglichkeit eines Interessenkonflikts (hier: mit den Interessen eines Großgläubigers) gegeben ist.

Normenkette:

InsO § 57 S. 4 ;

Gründe:

I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten V.bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der Zeit von 1998 bis 2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im Zeitpunkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall vertritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen die Gläubigerin.

Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versagungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.