OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2005
I-7 U 148/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.05.2005

Grund und Grenzen einer Prozessstandschaft des Sachwalters im Planerfüllungsverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen I-7 U 148/05

DRsp Nr. 2006/23257

Grund und Grenzen einer Prozessstandschaft des Sachwalters im Planerfüllungsverfahren

Ein nach dem Insolvenzplan als Sachwalter fungierender Insolvenzverwalter ist auch nach Bestätigung eines Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt, soweit die Klage eine Streitigkeit hinsichtlich des im Insolvenzplan bezeichneten Vermögens zum Gegenstand hat.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Bei der Klägerin handelt es sich um die ehemalige K AG in Liquidation mit Sitz in G. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Klägerin vom 05.11.2003 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und die Firma in C R E AG geändert.

Über das Vermögen der K AG wurde am 01.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Nachdem im Rahmen eines Aktienmantelkaufvertrages die Aktienmehrheit an der K AG an die I I C C AG verkauft worden war, erstellte der Beklagte als Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan, welcher durch die Gläubigerversammlung am 17. 01.2000 bestätigt wurde. Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 07.05.2000 das Insolvenzverfahren aufgehoben.