Autor: Lissner |
Gemäß § 35 InsO zählt zur Insolvenzmasse nur das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört bzw. das dieser während des Verfahrens erlangt. Wer als Dritter aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist gem. § 47 Satz 1 InsO kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 Satz 2 InsO). Einem Aussonderungsanspruch unterfallende Gegenstände gehören somit nicht zur Insolvenzmasse. Die Aussonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzmasse (BAG, NZI 2014, 167). Nach § 47 InsO bestimmen sich die Ansprüche auf Aussonderung, also regelmäßig auf Herausgabe, nach den außerhalb des Verfahrens geltenden Gesetzen. In den Motiven zu dem Entwurf einer
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