Rechte an unbeweglichen Gegenständen

Autor: Lissner

Grundpfandrechte

Umfang der Grundpfandrechte

Zu den Rechten, die eine (abgesonderte) Befriedigung gem. § 49 InsO aus einem zur Masse gehörenden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht gewährt, gehören insbesondere die Grundpfandrechte, also Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), somit auch die Zwangssicherungshypothek (LG Cottbus v. 15.03.2022 - 2 O 33/21), soweit sie nicht aufgrund der mit Verfahrenseröffnung eintretenden Wirkungen des § 88 InsO unwirksam wird (vgl. BGH v. 19.01.2006 - IX ZR 232/04).

Wiederaufleben der Zwangssicherungshypothek