BGH - Beschluss vom 18.10.2012
IX ZB 61/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 2342
ZVI 2013, 74
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 IN 46/05
LG Osnabrück, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 112/10

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Unterrichtungspflicht eines Insolvenzschuldners über nicht pfändbare Sachzuwendungen (hier: Überlassung eines Kfz)

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 61/10

DRsp Nr. 2012/21985

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Unterrichtungspflicht eines Insolvenzschuldners über nicht pfändbare Sachzuwendungen (hier: Überlassung eines Kfz)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).