Im November 1992 verhandelten der Beklagte und sein Sohn im Namen einer "G. Gü. GmbH" mit der Klägerin über den Kauf einer Zuschneidemaschine zum Preis von 517.500,-- DM. Ende Januar 1993 lieferte und montierte die Klägerin die Maschine. Der Klägerin war nicht bekannt, daß die Gesellschaft nicht existierte. Diese wurde vom Beklagten und seinem Sohn erst durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Juni 1993 unter der Firma "G. GmbH" gegründet; sie wurde am 17. Dezember 1993 in das Handelsregister eingetragen.
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