BGH - Urteil vom 09.03.1998
II ZR 366/96
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2 ; BGB §§ 414, 415 ;
Fundstellen:
BB 1998, 813
BGHR GmbHG § 11 Abs. 1 Vor-GmbH 4
DB 1998, 920
DNotZ 1999, 224
KTS 1998, 436
MDR 1998, 607
NJW 1998, 1645
NZG 1998, 382
WM 1998, 817
ZIP 1998, 646

Haftung auf Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung; Zustimmung zur Schuldübernahme

BGH, Urteil vom 09.03.1998 - Aktenzeichen II ZR 366/96

DRsp Nr. 1998/4809

Haftung auf Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung; Zustimmung zur Schuldübernahme

»Zur Frage, a) der Haftung aus Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung, b) der Zustimmung zur Schuldübernahme aus einem Rechtsgeschäft, das vor Errichtung einer GmbH in deren Namen getätigt worden ist, durch den Vertragspartner.«

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2 ; BGB §§ 414, 415 ;

Tatbestand:

Im November 1992 verhandelten der Beklagte und sein Sohn im Namen einer "G. Gü. GmbH" mit der Klägerin über den Kauf einer Zuschneidemaschine zum Preis von 517.500,-- DM. Ende Januar 1993 lieferte und montierte die Klägerin die Maschine. Der Klägerin war nicht bekannt, daß die Gesellschaft nicht existierte. Diese wurde vom Beklagten und seinem Sohn erst durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Juni 1993 unter der Firma "G. GmbH" gegründet; sie wurde am 17. Dezember 1993 in das Handelsregister eingetragen.