LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 280/96
Haftung bei Mantelgründung einer GmbH
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 3 U 44/98
DRsp Nr. 2005/14462
Haftung bei Mantelgründung einer GmbH
Der für die Gesellschaft Handelnde haftet analog § 11 Abs. 2GmbHG, wenn für die Gründung einer GmbH der Mantel einer vermögenslosen GmbH verwendet und mit der Unternehmenstätigkeit vor Eintragung der Satzungsänderungen im Handelsregister begonnen wird.