BFH - Urteil vom 21.11.2013
V R 21/12
Normen:
MwStSystRL Art. 205; UStG § 13c; AO § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; InsO § 87; InsO § 178; InsO § 179; InsO § 185;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2914/11

Haftung der Bank für seitens der Insolvenzschuldnerin nicht abgeführte Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen V R 21/12

DRsp Nr. 2014/3948

Haftung der Bank für seitens der Insolvenzschuldnerin nicht abgeführte Umsatzsteuer

1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, so dass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt.2. Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zedenten nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO nicht mehr ergehen, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) oder der im Fall des Bestreitens durch den gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheid.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 205; UStG § 13c; AO § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; InsO § 87; InsO § 178; InsO § 179; InsO § 185;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, vergab im Zusammenhang mit einem Kontokorrentverhältnis ein Darlehen an eine GmbH. Die GmbH musste ihren Geschäftsbetrieb aufgeben und veräußerte Anfang 2010 ihren Fuhrpark zu einem Kaufpreis von 980.000 € zzgl. 186.200 € Umsatzsteuer.