BAG - Urteil vom 25.01.2006
10 AZR 238/05
Normen:
HGB § 128 ; BGB §§ 705 ff. ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; GesO § 13 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986 i.d.F. vom 18. Dezember 1996 und vom 21. Mai 1997) § 48 Abs. 1 §§ 50 52 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 128 HGB
AuR 2006, 291
BB 2006, 1916
DB 2006, 1146
GmbHR 2006, 756
NJW 2006, 2878
NZA 2006, 673
NZG 2007, 507
NZI 2006, 543
ZIP 2006, 1044
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2064/04
ArbG Berlin, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 73313/04

Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH - Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH bei Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 238/05

DRsp Nr. 2006/11459

Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH - Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH bei Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit

»Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.«

Orientierungssätze: 1. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH können unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist. 2. Die Vor-GmbH kann auch dann vermögenslos sein, wenn ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO iVm. Art. 103a EGInsO eingestellt worden ist und der Gesamtvollstreckungsverwalter die den Gläubigeransprüchen entsprechenden Verlustdeckungsansprüche nicht zur Masse gezogen hat. 3. Die Teilnahme am Gesamtvollstreckungsverfahren ist dem Gläubiger nicht zumutbar, wenn objektiv feststeht, dass eine Befriedigung seiner Ansprüche wegen deren schlechten Ranges aussichtslos ist. Auch dann ist Vermögenslosigkeit gegeben.