BFH - Urteil vom 06.06.2019
V R 51/17
Normen:
AO § 174 Abs. 5 Satz 2; InsO §§ 35, 55;
Fundstellen:
BB 2019, 2901
BB 2020, 100
BFH/NV 2020, 63
BStBl II 2021, 52
DB 2019, 2778
DStRE 2020, 39
DZWIR 2020, 182
NZI 2020, 184
WM 2020, 241
ZIP 2019, 2420
ZInsO 2020, 97
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3566/14

Haftung der Insolvenzmasse für die Umsatzsteuer aus einer dem Insolvenzverwalter nicht bekannten Tätigkeit des Insolvenzschuldners

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen V R 51/17

DRsp Nr. 2019/16948

Haftung der Insolvenzmasse für die Umsatzsteuer aus einer dem Insolvenzverwalter nicht bekannten Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom

11.10.2017 – 9 K 3566/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antrag, Herrn E zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 Satz 2; InsO §§ 35, 55;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem im Juli 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Steuerberaters E, der seitdem rechtskräftig mit einem Berufsverbot belegt war. Für seine frühere Kanzlei wurde Steuerberater P im Oktober 2012 als Vertreter und später als Praxisabwickler bestellt.