BGH - Urteil vom 10.12.2001
II ZR 89/01
Normen:
GenG § 13 ; GmbHG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 321
BB 2002, 321
BGHZ 149, 273
BGHZ 149, 273
DB 2002, 422
DStR 2002, 556
MDR 2002, 528
MDR 2002, 528
NJW 2002, 824
NJW 2002, 824
NJW-RR 2002, 1034
WM 2002, 389
WM 2002, 389
ZIP 2002, 353
ZIP 2002, 353
ZInsO 2002, 188
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Görlitz,

Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des Verlustdeckungsanspruchs

BGH, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen II ZR 89/01

DRsp Nr. 2002/1937

Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des Verlustdeckungsanspruchs

»a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.«

Normenkette:

GenG § 13 ; GmbHG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.: Gemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen Verlustdeckungsanspruch geltend.

Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung, Errichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die Geschäftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin nahm am 1. August 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde, bei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet, ohne daß es zu einer Eintragung in das Genossenschaftsregister gekommen war.