BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 74/07
Normen:
InsO § 4c Nr. 5 § 63 Abs. 2 ( § 290 Abs. 1) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 358
DZWIR 2008, 156
MDR 2008, 345
Rpfleger 2008, 221
WM 2008, 546
ZInsO 2008, 111
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 581/06
AG Bersenbrück, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 83/04

Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 74/07

DRsp Nr. 2008/1052

Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung

»a) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse.b) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).«

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 5 § 63 Abs. 2 ( § 290 Abs. 1) ;

Gründe:

I. Am 6. September 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - stundete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 21. Oktober 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.