Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) und 3.) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 17. August 2007 (Az.:
Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) wird abgewiesen.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 2.) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) trägt der Kläger. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2.) 1/3. Im Übrigen trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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