OLG Hamburg - Urteil vom 05.02.2009
6 U 216/07
Normen:
GmbHG § 64; BGB § 42 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2009, 690
OLGReport-Hamburg 2009, 247
ZIP 2009, 757
ZInsO 2009, 835
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 431/06

Haftung der Vorstände eines eingetragenen Vereins wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 6 U 216/07

DRsp Nr. 2009/3943

Haftung der Vorstände eines eingetragenen Vereins wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags

1. Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht analog § 64 GmbHG. 2. Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) und 3.) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 17. August 2007 (Az.: 310 O 431/06) abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) wird abgewiesen.

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 2.) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) trägt der Kläger. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2.) 1/3. Im Übrigen trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.