BFH - Urteil vom 20.03.2013
XI R 11/12
Normen:
BGB § 398; AO § 191; EGInsO Art. 103e; InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4; InsO § 171 Abs. 2 Satz 3; MwStSystRL Art. 193; MwStSystRL Art. 205; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3; UStG § 2; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 13c;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1168/11

Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XI R 11/12

DRsp Nr. 2013/15878

Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.

Normenkette:

BGB § 398; AO § 191; EGInsO Art. 103e; InsO § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4; InsO § 171 Abs. 2 Satz 3; MwStSystRL Art. 193; MwStSystRL Art. 205; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3; UStG § 2; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 13c;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ... gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Abtretungsempfängerin für Umsatzsteuerschulden ihres Kreditnehmers haftet.