I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Bürgschaftserklärungen vom 22. August 2001 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie der dortigen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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