Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - Gläubigerschutz
BGH, Urteil vom 23.09.1991 - Aktenzeichen II ZR 135/90
DRsp Nr. 1993/1076
Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - Gläubigerschutz
»a) Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 330 und BGHZ 107, 7).b) Im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ist auch der Einmanngesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet.c) Aus § 303 Abs. 1AktG kann sich ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch ergeben, wenn feststeht, daß der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt (Bestätigung von BGHZ 95, 330).d) Zu den Forderungen, für die das herrschende Unternehmen nach § 303AktG einzustehen hat, gehört der Kostenerstattungsanspruch aus einem gegen die beherrschte Gesellschaft geführten Rechtsstreit auch dann, wenn dieser erst nach dem Zeitpunkt begonnen worden ist, bis zu dem die Forderung als solche begründet sein muß.«