BGH - Beschluß vom 21.04.1988
V ZB 10/87
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1141
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Rechtsnachfolger 1
BGHR WEG § 28 Abs. 2 Rechtsnachfolger 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 8
DRsp I(152)135a
MDR 1988, 765
NJW 1988, 1910
WM 1988, 869
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,
AG Heidelberg,

Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

BGH, Beschluß vom 21.04.1988 - Aktenzeichen V ZB 10/87

DRsp Nr. 1992/2527

Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

»Für Verbindlichkeiten der Wohneigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1982 kauften die Antragsgegner von den Eheleuten F die im Aufteilungsplan mit A 02 bezeichnete Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage F-Straße 5-9 in H. Besitz, Nutzung, Lasten und Kosten sollten vom 1. Februar 1982 an auf sie übergehen. Die Auflassung wurde erklärt und das Wohnungseigentum am 17. Dezember 1982 umgeschrieben.