BGH - Beschluß vom 19.07.2001
IX ZR 458/99
Normen:
GesO § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Haftung des Gesamtvollstreckungsverwalters

BGH, Beschluß vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 458/99

DRsp Nr. 2001/10850

Haftung des Gesamtvollstreckungsverwalters

Der Gesamtvollstreckungsverwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonderungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesellschaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus; denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonderungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.