Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesellschaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach §
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